Unabhängige Gutachten. Sie haben die Wahl des Gutachters und der Werkstatt

Daniel Haase • 4. April 2024

Unverschuldeter Unfall. Die freie Wahl des Gutachters und der Werkstatt.

Verlockend scheint zunächst das Angebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung, Ihnen einen professionellen Sachverständigen zu schicken, der schnell und unkompliziert ein Schadensgutachten anfertigen soll. Von solchen Angeboten wird jedoch dringend abgeraten.
Warum sollte ich einen unabhängigen Gutachter beauftragen?
Stellt die Versicherung des Unfallgegners einen Gutachter, so hat sie ein Interesse daran, die Kosten möglichst gering zu halten. Ein unabhängiger Gutachter fertigt möglicherweise ein realistischeres Gutachten an.
Auch wenn Versicherungsgutachter ein unabhängiges Gutachten versprechen, ist nicht auszuschließen, dass dieser eigentlich der Haftpflicht des Unfallgegners entsprechend urteilt und den Schaden an Ihrem Kfz sehr gering bewertet. Aus diesem Grund sollten Geschädigte von Ihrem Recht Gebrauch machen, selbst einen Gutachter zu beauftragen. Das ist selbst dann möglich, wenn die Versicherung des Unfallgegners bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftige dies mit einem Urteil im Jahr 2014 (Az.: VI ZR 357/13). Es kann sein, dass Sie von der gegnerischen Haftpflicht einen Vorschlag erhalten, wonach kein anderer Gutachter bestellt werden soll. Stimmen Sie dem zu, bleiben Sie ggf. auf den Gutachterkosten für einen eigens bestellten unabhängigen Gutachter sitzen.
Laut IHK handelt es sich bei einem Sachverständigen oder Gutachter um eine unparteiische und unabhängige Person, die ihre Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Sachgebiet anderen Personen und Einrichtungen – zu denen unter anderem auch Gerichte zählen – gegen ein Entgelt zur Verfügung stellt.
Selbst wenn die gegnerische Versicherung ein eigenes Gutachten bereits hat erstellen lassen, können Sie als Geschädigter Ihren eigenen Gutachter beauftragen. Verliert die Versicherung vor Gericht, hat sie die Kosten beider Gutachter zu tragen. Dasselbe Risiko droht Ihnen, wenn Sie einen eigenen Gutachter beauftragen.
Wer beauftragt das Sachverständigengutachten? Der Geschädigte hat im Haftpflichtfall das Recht, einen Gutachter nach seiner Wahl zu beauftragen. Die Kosten für das Schadensgutachten trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers.